PIA als verordnungsberechtigte Institution
Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V gehören zu den verordnungsberechtigten Einrichtungen für psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP). Sie erfüllen einen spezialisierten Versorgungsauftrag für Menschen, die aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer psychischen Erkrankung ein intensiveres ambulantes Angebot benötigen.
PIAs können pHKP direkt verordnen und nehmen eine wichtige Schnittstellenfunktion zwischen stationärer Behandlung und ambulanter Weiterbetreuung ein. Diese strukturierte Anbindung kann maßgeblich dazu beitragen, Versorgungslücken zu vermeiden – insbesondere nach einem stationären Aufenthalt.
Viele Patienten werden nach ihrer Entlassung weiterhin ambulant durch die Fachärzte der PIA begleitet. In diesen Fällen ist eine frühzeitige Koordination sinnvoll, um die psychiatrische häusliche Krankenpflege ohne Unterbrechung fortzuführen.
Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V – GKV Spitzenverband
Anmerkung
Fachärzte im Krankenhaus dürfen im Rahmen des Entlassmanagements (§ 39 Abs. 1a SGB V) eine einmalige Verordnung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) für maximal 7 Kalendertage ausstellen.
Diese sogenannte 7-Tage-Verordnung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn bereits eine Anbindung an einen ambulanten Facharzt oder eine Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) besteht.
Weitere Hinweise zur Anschlussversorgung nach stationärem Aufenthalt finden Sie in unserer Info-Mappe.
Die Organisation der Anschlussversorgung liegt nicht beim Pflegedienst. Sie kann gelingen, wenn bereits im stationären Kontext eine verbindliche Anbindung an eine PIA oder einen ambulanten Facharzt erfolgt.