Überleitung in eine bedarfsgerechte, kontinuierliche und lückenlose Versorgung im Anschluss an die Krankenhausbehandlung
Der Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1 a S. 9 SGB V mit den entsprechenden Änderungen tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Anschlussversorgung nach Krankenhausbehandlung mit dem Leistungserbringer für Ambulante Psychiatrische Pflege (APP)
Der Krankenhausarzt, die Krankenhausärztin kann im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung verordnen (G-BA – Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien nach § 7 Abs. 5).
- Die weiterversorgenden pflegerischen Leistungserbringer erhalten aufgrund der Einwilligung des Patienten die erforderlichen Informationen zur weiteren pflegerischen Versorgung (Rahmenvertrag § 3 Abs. 7).
- Der Patient ist ausdrücklich auf das Recht der freien Wahl des Leistungserbringers hinzuweisen. Eine Bevorzugung eines Anbieters ist nicht statthaft. Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Krankenhäusern und Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern veranlasster Leistungen, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig (Rahmenvertrag § 4 Abs. 6).
- Das Krankenhaus führt bei Bedarf rechtzeitig vor der Entlassung das Gespräch mit dem weiterbehandelnden Arzt (Rahmenvertrag § 8 Abs. 3).
- Für Patienten mit einem komplexen Versorgungsbedarf soll ein zeitnaher Termin bei einem weiterbehandelnden Haus- oder Facharzt vereinbart werden (Rahmenvertrag § 8 Abs. 4).
Serviceleistung APP im Zuge der Veränderungen im Entlassmanagement
Im Zuge der Veränderungen im Rahmenvertrag Entlassmanagement nach 39 Abs. 1 a S. 9 SGB V, deren Zielsetzung eine bedarfsgerechte, kontinuierliche und lückenlose Überleitung in nachfolgende Versorgungsbereiche ist, möchten wir unser Leistungsangebot APP optimieren.
- Gerne führen wir mit interessierten Patienten vor ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ein Informations- und Pflegeberatungsgespräch zum Leistungsangebot der APP mit der Option einer zeitnahen Vermittlung von Fach- oder Hausarzttermin.
- Zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs der Patienten in den nachfolgenden Versorgungsbereich APP ermöglichen wir, vor Ablauf der vom Krankenhausarzt (m/w) ausgestellten 7-tägigen Verordnung, einen zeitnahen Termin bei einem weiterbehandelnden Haus- oder Facharzt für eine lückenlose Versorgung.
Besonderheit – Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) nach § 118 SGB V
Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen gemäß § 118 SGB V einen spezifischen Versorgungsauftrag für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten dieses besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen.
In dieser Funktion nehmen sie eine Schnittstellenfunktion zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung wahr. Es ist nicht die Aufgabe von Psychiatrischen Institutsambulanzen, neben ambulanter außerklinischer Versorgung zusätzliche Angebote im Sinne von Doppelstrukturen aufzubauen. Sie sind deshalb in hohem Maße mit dem niedergelassenen Bereich zu vernetzen (GKV-Spitzenverband). Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V – GKV Spitzenverband
Anmerkung
Fachärzte der Psychiatrischen Institutsambulanzen haben aktuell das Verordnungsrecht für die Maßnahme APP! Das gilt sowohl für die Erst- als auch für die Folgeverordnung. Die Verordnungen für Ambulante Psychiatrische Pflege werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel akzeptiert und der Antrag des Versicherten auf Leistung APP genehmigt!
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Wir sind gerne behilflich.
Ihr Galenos-Team